Allgemeine Bedingungen
für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte
empfohlen vom Verband
Deutscher Maschinen‑ und Anlagenbauer eV.
Zur Verwendung gegenüber:
1. Kaufleuten, wenn der Vertrag
zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
2. juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts‑ und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums‑ und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Pläne nur ‑mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist
die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines
Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das
Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
1 . Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
2, Mangels besonderer Vereinbarung
ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten,
und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald
dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind, der
Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung wegen etwaiger ‑vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche
des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
1 . Die Lieferfrist beginnt mit
der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind
auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird
in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer
Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist,
Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen
Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch
des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung
im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für
den Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
nach Setzung und fruchtlosem Ablaufeiner angemessenen Frist anderweitig über
den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1 . Die Gefahr geht spätestens
mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.
B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird
auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch‑,
Transport‑, Feuer‑ und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken,
die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind,
auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der
Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das
Eigentum an dern Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt,
den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-
, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen
auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der
Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt [X, 4 wie
folgt:
1 . Alle diejenigen Teile sind
unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern
oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes ‑ insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung
‑als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich ZU melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich der Versand, die
Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers so so erlischt
die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse
beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche
aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen
für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dein Lieferer
nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer
‑insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt ‑
die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
Kosten des Aus‑ und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles
billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die
Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens
aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer
der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers
oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer ‑ außer in den Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter ‑
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner
nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen‑ oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden.
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers
der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen ‑ insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ‑ nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt,
Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
1 . Der Besteller kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller
kann auch dann vorn Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne
des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem
in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, daß er nach Ablaufdieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während
des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser
zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein
Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch
sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf
Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens
der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer ‑ außer in den Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter ‑
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner
nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen‑ oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller [er gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
X. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen
ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die
Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der
Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.